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Wettbewerbsrecht | Sorgfaltspflichten bei namensgleicher Neugründung
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist einem Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung eines Rechteinhabers oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, die Verwechslung mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Deshalb hat derjenige, der unter seinem Familiennamen einen Geschäftsbetrieb eröffnet, alles Zumutbare zu tun, um eine solche Verwechslungsgefahr mit einer prioritätsälteren Bezeichnung eines anderen gleichnamigen Firmeninhabers innerhalb derselben Branchen zu verhindern.