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Gewerbesteuer | Erfassung von Teilwertzuschreibungen beim Gewerbeertrag
Teilwertzuschreibungen nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung sind nach dem auch dann im Gewerbeertrag zu erfassen, wenn die Teilwertabschreibung gem. § 8 Nr. 10 Buchst. a GewStG 1991/1999 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet worden war.
Der I. Senat des BFH hat sich einmal mehr daran gehalten, was das Gesetz sagt. Deshalb sah er keine Chance, die nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung auf GmbH-Anteile und anschließende Zuschreibung nach einer Wertaufholung entstehende Gewerbesteuerdoppelbelastung zu vermeiden. Denn der Zuschreibungsgewinn ist weder eine kürzungsfähige Ausschüttung i. S. des § 9 Nr. 2a GewStG noch sah der BFH die Möglichkeit, im Wege einer Gesetzesauslegung eine „negative Hinzurechnung” nach § 8 Nr. 10 Buchst. a GewStG 1991/1999 zu kreieren.