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Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2008
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , sowie Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
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ab   | 1.473 €  | 
ab   | 1.514 €  | 
ab   | 1.584 €  | 
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
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ab   | 1.171 €  | 
ab   | 1.204 €  | 
ab   | 1.256 €  | 
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs
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ab   | 585 €  | 
ab   | 602 €  | 
ab   | 628 €  | 
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 258 €, zum um 265 € sowie zum um 277 €.
Das (BStBl I S. 416 = StuB 2003 S. 808) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.