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StuB Nr. 1 vom Seite 37

Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2008

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , sowie Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ab
1.473 €
ab
1.514 €
ab
1.584 €

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ab
1.171 €
ab
1.204 €
ab
1.256 €

b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ab
585 €
ab
602 €
ab
628 €

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 258 €, zum um 265 € sowie zum um 277 €.

Das (BStBl I S. 416 = StuB 2003 S. 808) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

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