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StuB Nr. 1 vom Seite 29

Anteile an herrschenden Unternehmen

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Die T-GmbH hält 5 % der Aktien ihrer Muttergesellschaft, der M-AG. Die Aktien sind in 01 zu 100 von der M an T veräußert worden und werden in 02 für 120 wieder an diese zurück veräußert. Die M-AG ist seit vielen Jahren mit 75 % an der T-GmbH beteiligt. Sie hat die an T-GmbH veräußerten (eigenen) Anteile kurz zuvor selbst in rechtlich zulässiger Weise erworben.

II. Fragestellungen

Wie sind

  • der Erwerb und

  • die Veräußerung

der Anteile an der M-AG im Abschluss der T zu bilanzieren?

III. Lösungshinweise

1. Qualifikation als Anteile an einem herrschenden Unternehmen

§ 272 Abs. 4 Satz 4 HGB enthält Regelungen zur Bilanzierung von Anteilen an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen.

Was herrschende oder mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind, bestimmt sich nach §§ 16, 17 AktG. Da M unabhängig davon, ob die Rückbeteiligung der T in die Betrachtung einzubeziehen ist, die Mehrheit der Anteile an der T hält, ist M mehrheitlich beteiligtes Unternehmen gem. § 16 AktG und nach der (widerlegbaren) Vermutung von § 17 AktG damit zugleich herrschendes Unternehmen.

Die Anteile an der M-AG unterliegen damit bei T den Regelungen von § 272 Abs. 4 Satz 4 HGB.

2. Gesetzliche Vorgaben zur Bilanzie...

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