BFH Beschluss v. - VI S 7/07 (PKH)

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Streit um den Rechtsweg für eine Klage auf Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung

Gesetze: FGO § 142, FGO § 62 Abs. 4, FGO § 33

Instanzenzug:

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren VI B 108/07 ist begründet.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. , BFH/NV 2000, 193). Eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist vorliegend gegeben, weil die Frage, vor welchem Gericht die Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung eingeklagt werden kann, zwischen Finanz- und Arbeitsgerichten nicht durchweg einheitlich nach gefestigten Maßstäben beurteilt wird (vgl. dazu z.B. Küttner/Huber, Personalbuch 2008, Stichwort Lohnsteuerbescheinigung, Rz 18; Küttner/Reinecke, a.a.O., Stichwort Lohnsteuerkarte, Rz 3 ff.; Thomas, Maßnahmen des Arbeitnehmers gegen Fehler beim Lohnsteuerabzug, in: Personalrecht im Wandel, Festschrift für Küttner, München 2006, S. 239 ff., 244 ff., jeweils m.w.N.).

Nach seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (§ 114 Satz 1 ZPO).

Im Hinblick auf das Vertretungsgebot vor dem BFH (§ 62a FGO a.F. bzw. § 62 Abs. 4 FGO in der ab gültigen Fassung) war dem Antragsteller der im Antrag benannte Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 113 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Fundstelle(n):
RAAAD-02188