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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 4293/08 EFG 2009 S. 264 Nr. 4

Gesetze: EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1EStG § 32 Abs. 1EStG § 32 Abs. 3EStG § 32 Abs. 6EStG § 31 Abs. 1AO § 8AO § 9 EU-Verordnung Nr. 1408/71 Art. 73 EU-Verordnung Nr. 1408/71 Art. 1

Kein Kindergeld für in Deutschland tätigen polnischen Gewerbetreibenden, der in Polen Kindergeld bezieht und nicht der deutschen Sozialversicherung unterliegt

Voraussetzungen für einen Teilkindergeldanspruch

kein Verstoß gegen Grundsatz der Lastengleichheit

Leitsatz

1. Deutsches Kindergeld wird nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht für solche Kinder gezahlt, für die im Ausland Leistungen gewährt werden, die dem deutschen Kindergeld entsprechen.

2. Die Europäische Verordnung Nr. 1408/71, die Kindergeldansprüche von Staatsbürgern der Europäischen Union gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten regelt, findet keine Anwendung auf Gewerbetreibende, die zwar in Deutschland selbstständig tätig sind, aber nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterligen.

3. Ein Teilkindergeldanspruch zumindest in Höhe von 50% der gesetzlich bestimmten Monatsbeträge setzt voraus, dass aufgrund des Zusammentreffens von Leistungsansprüchen verschiedener EU-Staaten eine Leistungskürzung oder ein Leistungsausschluss in den betreffenden Staaten (im Streitfall: sowohl in Deutschland als auch in Polen) gedroht hätte. Ein solche Kürzung von Familienleistungen war im Streitfall jedoch nicht zu befürchten.

4. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit liegt schon deshalb nicht vor, weil dem Kl für den streitigen Zeitraum im Rahmen seiner Veranlagung zur ESt jedenfalls die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zugestanden haben.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 264 Nr. 4
YAAAD-02151

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.11.2008 - 4 K 4293/08

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