Kein Kindergeld für in Deutschland tätigen polnischen Gewerbetreibenden, der in Polen Kindergeld bezieht und nicht der deutschen
Sozialversicherung unterliegt
Voraussetzungen für einen Teilkindergeldanspruch
kein Verstoß gegen Grundsatz der Lastengleichheit
Leitsatz
1. Deutsches Kindergeld wird nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht für solche Kinder gezahlt, für die im Ausland Leistungen
gewährt werden, die dem deutschen Kindergeld entsprechen.
2. Die Europäische Verordnung Nr. 1408/71, die Kindergeldansprüche von Staatsbürgern der Europäischen Union gegenüber den
einzelnen Mitgliedstaaten regelt, findet keine Anwendung auf Gewerbetreibende, die zwar in Deutschland selbstständig tätig
sind, aber nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterligen.
3. Ein Teilkindergeldanspruch zumindest in Höhe von 50% der gesetzlich bestimmten Monatsbeträge setzt voraus, dass aufgrund
des Zusammentreffens von Leistungsansprüchen verschiedener EU-Staaten eine Leistungskürzung oder ein Leistungsausschluss in
den betreffenden Staaten (im Streitfall: sowohl in Deutschland als auch in Polen) gedroht hätte. Ein solche Kürzung von Familienleistungen
war im Streitfall jedoch nicht zu befürchten.
4. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit liegt schon deshalb nicht vor, weil dem Kl für den streitigen
Zeitraum im Rahmen seiner Veranlagung zur ESt jedenfalls die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zugestanden haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 264 Nr. 4 YAAAD-02151
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.11.2008 - 4 K 4293/08
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