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Zahlung einer Geldbuße durch Arbeitgeber als Arbeitslohn
Übernahme von gegenüber Arbeitnehmern verhängten Geldbußen durch den Arbeitgeber
Im Streitfall legte die Kreisverwaltung dem Geschäftsführer einer GmbH zur Last, unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen Produkte in den Verkehr gebracht zu haben und verhängte gegen ihn eine Geldbuße, die die GmbH übernahm.
Arbeitslohn und gewährte Vorteile
Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, gehören zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Dabei kommt dem Wort „für” tatbestandliche Bedeutung zu. Der dem Arbeitnehmer zugewendete Vorteil muss Entlohnungscharakter für seine Arbeitskraft haben. Steht bei objektiver Betrachtungsweise hingegen der betriebliche Zweck im Vordergrund, handelt es nicht um Arbeitslohn, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen.
Ebenfalls kein Arbeitslohn sind Vorteilsgewährungen, die im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen. Dies gilt wiederum nicht, wenn neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auch ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben ist.
Übernahme einer Geldbuße
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer die ihm zur Last gelegten Taten in Ausübung seiner (Geschäftsführer-) Tätigkeit ...