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KSR Nr. 1 vom Seite 2

Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale

Betriebsausgabenabzug und Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei einem als angestellter Assessor und als selbständiger Rechtsanwalt tätigen Juristen

Frank Retzlaff und Johanna Wolter

Auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrags gem. § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Werbungskosten des Arbeitnehmers geringer als der Pauschbetrag sind. Bei Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit desselben Tätigkeitsfelds sind die Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zuzuordnen. Hierbei hat eine Schätzung zu erfolgen, wenn eine nicht zuordenbare Verquickung der Aufwendungen vorliegt.

Voraussetzung für den Ansatz des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gem. § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG

Sofern keine höheren Werbungskosten vorliegen, ist bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG abzuziehen. Dies gilt auch, wenn feststeht, dass Werbungskosten gar nicht oder nur in geringerer Höhe angefallen sind.

Der Abzug darf allerdings gem. § 9a Satz 2 EStG nicht zu negativen Einkünften führen. Auch wenn der Arbeitnehmer nicht das ganze Jahr über in einem Arbeitsverhältnis stand, besteht ein Anspruch auf den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Veranlagung. Jedem Ehegatten ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei entsprechenden Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit au...

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