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LAG Berlin Beschluss v. - 17 Ta (Kost) 6080/06

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 1

Leitsatz

I. Die Kosten eines Privatgutachtens sind nur erstattungsfähig, wenn es im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, das Gutachten einzuholen.

II. Kann der Arbeitgeber den Kündigungsvorwurf (Fertigung eines anonymen Schreibens durch den Arbeitnehmer) auch ohne das Privatgutachten darlegen, ist die Beauftragung des Sachverständigen nicht in dem genannten Sinne erforderlich. Es ist dabei ohne Belang, dass gegebenenfalls ein gleichartiges gerichtliches Gutachten eingeholt werden muss.

Fundstelle(n):
WAAAD-01761

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Berlin, Beschluss v. 28.11.2006 - 17 Ta (Kost) 6080/06

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