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Arbeitshilfe September 2020

Aufnahme einer Syndikustätigkeit – Muster

Jürgen E. Leske
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Die Aufnahme einer Syndikustätigkeit bezieht sich vorliegend auf den steuerberatenden Beruf. Der Syndikus Steuerberater ist neben seiner selbständigen Tätigkeit in eigener Praxis oder als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter eines anderen Berufsangehörigen bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber (z.B. Verband, Unternehmen) angestellt. Lange war dem Steuerberater eine Angestelltentätigkeit im Wesentlichen nur bei anderen Berufsangehörigen oder berufsständischen Organisationen erlaubt. Durch das achte Steuerberatungsänderungsgesetz ist es nunmehr auch Steuerberatern möglich unter bestimmten Voraussetzungen auch als Angestellter von nicht berufsständischen Arbeitgebern tätig zu werden, §58 StBerG. Bei der Aufnahme einer Syndikustätigkeit kann allerdings nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass es mit der zuständigen Steuerberaterkammer zu Auseinandersetzungen kommen kann. Insbesondere dürfte es dabei um die Klärung der Fragen gehen, wer anstellendes Unternehmen sein kann und inwieweit die Unabhängigkeit vom Arbeitgeber sichergestellt ist.

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