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Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung
Irrtum über die Steuerfolgen ist unbeachtlich
Finanzamt und Steuerpflichtiger können sich im Rahmen einer sog. tatsächlichen Verständigung über den der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt einigen. Nach dem Urteil des verliert die tatsächliche Verständigung nicht ihre Bindungswirkung, weil sie zu einer vom Steuerpflichtigen nicht erwarteten (belastenden) Steuerfolge führt. Der Steuerpflichtige muss sich trotz seines „Rechtsirrtums” an der tatsächlichen Verständigung festhalten lassen.
Zugrunde liegender Sachverhalt
Die klagende GmbH war alleinige Gesellschafterin der G-GmbH, zu deren Betriebsvermögen erheblicher Grundbesitz gehörte. Diesen verkaufte die G-GmbH für 23 Mio. DM an die T-GbR, an der der alleinige Gesellschafter der Klägerin – Herr W. – mittelbar beteiligt war. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der G-GmbH wurde über den Wert der Grundstücke eine tatsächliche Verständigung zwischen dem Finanzamt und der G-GmbH und in der Folge zwischen W und dem für ihn zuständigen Finanzamt vereinbart. Dabei einigten sich die Beteiligten auch darauf, dass auf der Basis des höheren Grundstückswerts eine vGA von der G-GmbH an die Klägerin und von dieser eine A...