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Umsatzsteuerliche Behandlung von „sale-and-lease-back”-Geschäften
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, ob eine Lieferung i. S. des § 3 Abs. 1 UStG vorliegt, muss nicht zwangsläufig mit dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang verbunden sein. Werden Gegenstände im Leasingverfahren überlassen, kann in der Regel von einer Lieferung an den Leasingnehmer ausgegangen werden, wenn der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Die für die Annahme einer Lieferung erforderliche Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Leasinggegenstand setzt dabei voraus, dass diese zunächst beim Leasinggeber lag. Insbesondere in den Fällen, in denen der Überlassung eines Gegenstands im Leasingverfahren eine Eigentumsübertragung vom späteren Leasingnehmer an den Leasinggeber vorausgeht, ist stets zu prüfen, ob die Verfügungsmacht jeweils tatsächlich übertragen...