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Präzisierung einer Eingliederungsvereinbarung bei arbeitsuchendem Kind
Trifft eine ARGE mit einem arbeitsuchenden Kind eine Eingliederungsvereinbarung, gebietet es das Prinzip der Rechtsklarheit und -sicherheit, dass darin die wesentlichen Abreden aufgenommen werden. Fehlt in der Eingliederungsvereinbarung etwa die (angebliche) Verpflichtung des Kindes, sich monatlich bei der Arbeitsvermittlung zu melden, kann im Rahmen der Berechtigungsprüfung beim Kindergeld der Mutter des Kindes nicht entgegen gehalten werden, das Kind sei aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, weil es gegen die monatliche Meldeverpflichtung verstoßen habe.