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Zivilrechtliche Wirksamkeit einer Pensionszusage
Enthält ein Geschäftsführervertrag keine Aussage über die Erteilung einer Pensionszusage, stellt die Erteilung der Pensionszusage eine Änderung dieses Vertrags dar, die zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Der Abschluss eines Vergleichs über die Gewährung eines zivilrechtlichen (Ersatz-)Anspruchs aus einer Pensionszusage beinhaltet keinen Gesellschafterbeschluss zur Genehmigung der erteilten Pensionszusage. Bei Fehlen eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses ist die erteilte Pensionszusage zivilrechtlich unwirksam und somit gewinnwirksam aufzulösen.