Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Entgeltliche Überlassung von Telefonen im Altenheim
Die entgeltliche Überlassung von Telefonen an die Bewohner eines Altenheims stellt keinen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1 AO dar. Bei Einrichtungen nach dem Beispielkatalog des § 68 AO ist die Prüfung der Zweckbetriebvoraussetzungen nach § 65 AO nur dann überflüssig, wenn es sich bei der wirtschaftlichen Betätigung um Leistungen handelt, die unmittelbar der Zweckerfüllung nach dem Satzungszweck dienen. Der Umstand, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke erleichtert und ihnen dienlich ist, führt nicht zur unmittelbaren Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke.