BFH Beschluss v. - I B 10/08

Darlegung einer Gehörsverletzung und einer Divergenz

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Zahlungen, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —eine GmbH— von ihren Gesellschaftern erhalten hat. Nach Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) haben die Gesellschafter der GmbH zunächst Darlehen gewährt und später auf ihre Darlehensforderungen verzichtet; demgegenüber macht die Klägerin geltend, dass es sich von Anfang an um verdeckte Einlagen gehandelt habe. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen die vom FA erlassenen Steuerbescheide abgewiesen (). Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein Urteil des FG u.a. dann zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder die Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der betreffende Grund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es an einer Darlegung von Zulassungsgründen, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall rügt die Klägerin als Verfahrensmangel, dass das FG ihre in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen nicht beachtet habe. Damit benennt sie aber keine Gesichtspunkte, die zur Annahme einer Verletzung des Rechts auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und damit eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen könnten. Denn im Grundsatz ist davon auszugehen, dass das FG sowohl den Inhalt der ihm vorliegenden Akten als auch den Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat; das gilt auch dann, wenn es auf einzelne Punkte in seinem Urteil nicht ausdrücklich eingeht. Eine abweichende Würdigung ist nur dann angezeigt, wenn konkrete Umstände darauf hinweisen, dass das FG einen bestimmten Vortrag übersehen oder übergangen hat (BFH-Beschlüsse vom II S 18/06, BFH/NV 2007, 939; vom III S 8/07, BFH/NV 2007, 2135, m.w.N.). Einen solchen Umstand hat die Klägerin nicht aufgezeigt, weshalb sie den gerügten Verstoß gegen das Recht auf Gehör nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf die weiteren Verfahrensrügen der Klägerin; auf nähere Ausführungen dazu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

3. Zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei mit dem (BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694) nicht vereinbar. Es sei nicht feststellbar, ob das FG sich an der Rechtsprechung des BFH habe orientieren wollen oder ob es einen „individuellen Grundsatz” habe formulieren wollen, der von den Grundsätzen jenes Urteils abweiche. Das genügt zur Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO schon deshalb nicht, weil sowohl die Nichtberücksichtigung als auch die fehlerhafte Umsetzung einer Entscheidung des BFH dieser Vorschrift nicht unterfallen. In beiden Fällen handelt es sich vielmehr um einen „schlichten” Rechtsfehler, der als solcher eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (BFH-Beschlüsse vom VIII B 195/06, BFH/NV 2007, 1173; vom XI B 92/06, BFH/NV 2007, 1625; vom X B 131/06, BFH/NV 2007, 2100). Der Vortrag der Klägerin lässt mithin ausdrücklich offen, ob dem FG ein solcher revisionsrechtlich unerheblicher Fehler unterlaufen ist. Daher ist im Streitfall auch insoweit ein Zulassungsgrund nicht dargelegt.

Fundstelle(n):
XAAAD-01311