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Sonderausgaben: Erstattungsüberhang bei Kirchensteuer wirkt verfahrensrechtlich ins Jahr der Zahlung zurück
Zu einem Erstattungsüberhang von Kirchensteuer kommt es, wenn der Steuerpflichtige in einem Jahr eine Kirchensteuererstattung aufgrund eines Steuerbescheids für ein Vorjahr erhält, die höher ist als die in diesem Jahr gezahlte Kirchensteuer. Der BFH sieht in einem solchen Erstattungsüberhang ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das in das Jahr der Zahlung der Kirchensteuer zurückwirkt.
Folge: Der Bescheid für das Jahr der Zahlung der Kirchensteuer darf trotz Bestandskraft noch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden – der Erstattungsüberhang mindert die Sonderausgaben im Jahr der Zahlung.
Beispiel: Unternehmer A zahlt im Jahr 2007 monatlich Kirchensteuer von 1.000 €, insgesamt 12.000 €, die er als Sonderausgaben in der Steuererklärung f...