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Verluste bei Rückkauf von Lebensversicherungen
Zu der Frage, inwieweit Verluste aus der vorzeitigen Kündigung (= Rückkauf) einer Lebensversicherung im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerlich berücksichtigt werden können, hat die OFD Frankfurt Stellung genommen. Für Lebensversicherungen, die vor dem abgeschlossen wurden, gilt: Ist der Rückkaufswert geringer als die gezahlten Beiträge, ist dieser „Verlust” der Vermögensebene zuzuordnen und daher nicht abzugsfähig. Für Lebensversicherungen, die nach dem abgeschlossen wurden, kann es insbesondere in den Fällen eines frühzeitigen Rückkaufs des Versicherungsvertrags zu einem negativen Unterschiedsbetrag kommen, der auch steuerlich zu berücksichtigen ist.