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Einsprüche wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
Einsprüche wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, die auf das noch anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2299/04 gestützt werden, sind aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Für Veranlagungszeiträume vor 2005 ist die verfassungsrechtliche Frage, inwieweit Vorsorgeaufwendungen abziehbar sein müssen, durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Soweit Einsprüche Veranlagungszeiträume vor 2005 betreffen, ist somit eine Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO gerechtfertigt. Für Einsprüche zu Veranlagungszeiträumen ab 2005 ist das noch anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2299/04 nicht von präjudizieller Bedeutung; die Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Zwangsruhe” nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO sind daher insoweit nicht erfüllt.