BFH Beschluss v. - IX B 156/08

Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung über eine Anhörungsrüge nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO; keine Beschwerde gegen ablehnenden Beschluss der Aussetzung der Vollziehung

Gesetze: FGO § 133a, FGO § 128 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 3

Instanzenzug: FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 1 V 1047/08

Gründe

I. Das einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des gegenüber dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ergangenen Einkommensteuerbescheids für 2005 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers hat das verworfen. Gegen „den Beschluss vom über die Ablehnung der AdV in der Fassung des Beschlusses vom ” wendet sich der Antragsteller mit seiner „sofortigen Beschwerde” wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit”.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie nach § 130 Abs. 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft.

Die gerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar. Für eine dagegen gerichtete außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist kein Raum mehr (, BFH/NV 2006, 1311). Hierauf ist im Streitfall in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des FG zutreffend hingewiesen worden.

Die Beschwerde ist auch nicht statthaft, soweit sie sich —mittelbar— gegen die mit Beschluss vom ausgesprochene Ablehnung der AdV durch das FG richtet; nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist. Hieran fehlt es im Streitfall.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 183 Nr. 2
LAAAD-00223