BVerwG Urteil v. - 3 C 35.07

Leitsatz

Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und trifft die Behörde unter ihnen eine Auswahl, so kann eine Anfechtungsklage des einen Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Bescheid zulässig sein. Voraussetzung ist freilich, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich eine Planherausnahme abwehren will.

Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt. Es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine Überversorgung vermeidet oder abbaut.

Gesetze: VwGO § 42 Abs. 2; KHG § 8 Abs. 2

Instanzenzug: VG Karlsruhe, VG 2 K 3138/05 vom VG Karlsruhe, VG 2 K 72/06 vom VGH Mannheim, VGH 9 S 2240/06 vom VGH Mannheim, VGH 9 S 2241/06 vom Fachpresse: ja BVerwGE: ja

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kläger erstreben oder verteidigen keine eigene Planposition, so dass eine Bemessung der Bedeutung der Sache anhand der erlangbaren Fördermittel - etwa anhand des Jahresbetrages der Investitionspauschale je Planbett (vgl. Ziff. 23.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit) - ausscheidet. Sie wenden sich vielmehr gegen die Planaufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen mit 30 Betten und befürchten, hierdurch in einem nennenswerten Marktsegment auf längere Sicht weitgehend vom Markt verdrängt zu werden. Der Senat bemisst diesen befürchteten Nachteil pauschalierend mit 10 000 € für jedes Krankenhaus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAD-00147