Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
Instanzenzug: BSG, B 12 KR 97/06 B vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass seit dem auf Versorgungsbezüge Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben werden.
I.
Die 1937 geborene Beschwerdeführerin ist als Rentnerin pflichtversichertes Mitglied ihrer Krankenkasse. Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sie seit 1999 beamtenrechtliche Versorgungsbezüge in Form von Witwengeld, die sich am auf 1.726,58 € beliefen.
Seit dem werden hierauf Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse statt wie bisher nach dem halben allgemeinen Beitragssatz erhoben. Die dagegen geführte Klage ist vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos geblieben.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte, mittelbar gegen § 248 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) in der Fassung des Art. 1 Nr. 148 Buchstabe a des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom (BGBl I S. 2190). Sie rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, 2 Abs.1 und 20 Abs. 3 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. Zweifel an der Zulässigkeit ergeben sich im Hinblick auf das Erfordernis ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs.2 Satz 1 BVerfGG), nachdem das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Dies bedarf indes keiner Entscheidung, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.
Das ) eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen § 248 Satz 1 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 148 Buchstabe a GMG richtete, nicht zur Entscheidung angenommen. Denn die seit dem geltende Regelung, dass auf Versorgungsbezüge Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz erhoben werden, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die beigefügte Abschrift des genannten Beschlusses verwiesen. Darüber hinausgehende, gesondert zu würdigende Gesichtspunkte zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
HAAAD-00084