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Einkommensteuer | Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten bei Anwendung der Freistellungsmethode
▶ Urteil: (1) Verluste einer luxemburgischen Betriebsstätte sind nach Art. 20 Abs. 2 i. V. mit Art. 5 Abs. 1 DBA Luxemburg im deutschen Stammhaus auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a. F. prinzipiell nicht abzugsfähig. Sie werden ebenso wie entsprechende Gewinne von der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgenommen. (2) Ein phasengleicher Verlustabzug kommt abweichend davon nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind – Anschluss an „Marks and Spencer”, EuGHE I 2005 S. 10837.
▶ Hinweis: Mit dem Urteil in der Rechtssache „Lidl” (Rs. C-414/06) hat der EuGH in der Nicht-Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten im Stammhausstaat nur dann einen Verstoß gege...