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IWB Nr. 23 vom Seite 1159 Fach 11 Europäische Union Gr. 3 Seite 308

Die Rom II-VO über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

Prof. Dr. Gerhard Ring

Die auf der Grundlage von Art. 65 Buchstabe b EGV nach Maßgabe des Verfahrens gem. Art. 251 EGV erlassene VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates v. über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) tritt am in Kraft. Sie gilt gem. Art. 249 Abs. 2 EGV unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks (Art. 1 Abs. 4 VO Nr. 864/2007) für schadensbegründende Ereignisse, die nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens eintreten (Art. 31 VO Nr. 864/2007). Ein autonomes Recht der Mitgliedstaaten ist nur noch außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der VO (Art. 1 VO Nr. 864/2007) möglich. Die VO berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Annahme der VO angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten, z. B. das Haager Übereinkommen vom über Straßenverkehrsunfälle oder das Haager Übereinkommen v. über die Produkthaftung (womit in diesen zentralen Bereichen des Deliktsrechts keine Rechtseinheit verwirklicht wird; Art. 28 Abs. 1 Nr. 864/2007). S. 1160

I. Anwendungsbereich

Die VO Nr. 864/2007 gilt nach ihrem A...

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