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Umsatzsteuerpflicht eines Ingenieurs, der Lehr- und Prüfungsleistungen erbringt
Dem EuGH werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Lehr- und Prüfungsleistungen, die ein Diplom-Ingenieur an einem als privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut für die Teilnehmer von Fortbildungslehrgängen erbringt, die bereits mindestens einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss als Architekt bzw. Ingenieur oder eine gleichwertige Bildung besitzen, wobei die Kurse mit einer Prüfung abgeschlossen werden, „Schul- und Hochschulunterricht” i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG? Ist eine Person, die ansonsten die Voraussetzungen als „Privatlehrer” i. S. der o. g. Vorschrift erfüllt, aus diesem Personenkreis ausgeschlossen, wenn sie die Bezahlung für ihre Lehrveranstaltungen auch dann (ganz oder teilweise) erhält, wenn sich kein Teilnehmer für die konkrete ...