Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sondervergütungen bei Schwestergesellschaften
Leistungen einer nicht gewerblich tätigen Schwestergesellschaft sind, soweit zwischen den Gesellschaftern Personenidentität besteht, gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz erster Halbsatz 2 EStG als Sondervergütungen bei der die Leistung empfangenden Personengesellschaft zu erfassen. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG gilt für alle Personengesellschaften und damit auch für Partnerschaftsgesellschaften.