BGH Beschluss v. - VIII ZR 320/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8

Instanzenzug: LG München I, 4 HKO 6183/00 vom OLG München, U (K) 2835/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde darauf, dass das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 45.000 € festgesetzt hat. Dem liegt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Erfolg ihrer - in erster Instanz abgewiesenen - Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung zugrunde. Dieses Interesse ist nicht identisch mit der Beschwer der Beklagten durch das von ihr anzufechtende Berufungsurteil. Dadurch ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über alle Einkaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen zu erteilen, die ihr während der vertraglichen Zusammenarbeit mit der Klägerin vom bis zum im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch die Klägerin von Automobilherstellern und -importeuren gewährt worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Erteilung der Auskunft verursacht (GSZ BGHZ 128, 85; Senatsbeschluss vom - VIII ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74). Hier hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht (vgl. , WM 2002, 1899, unter II), dass der Beklagten die Auskunft, zu der sie verurteilt worden ist, einen Kostenaufwand von mehr als zwanzigtausend Euro bereitet. Vielmehr fehlt hierzu jeder Vortrag. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte unschwer in der Lage, die Auskunft zu erteilen. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass der Wert der Beschwer der Beklagten keinesfalls höher als 1.000 € ist.

Der von der Beschwerde angeführte Umstand, dass der Senat die Revision der Beklagten gegen das - im Wesentlichen inhaltsgleiche - erste Berufungsurteil zugelassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat seinerzeit übersehen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mangels Erreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer unzulässig war.

Fundstelle(n):
GAAAC-97706

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein