Erfolgen der Bekanntgabe entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber dem gesetzlichen Vertreter bei einer juristischen Person
Leitsatz
Der für das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht maßgebende Sitz der geschäftlichen Oberleitung einer im Textilgroßhandel
tätigen S. A. luxemburgischen Rechts, deren Generalbevollmächtigter im Inland wohnt, ist im Inland anzunehmen, wenn weder
ein Büro noch ein eigener Telefonanschluss am statutarischen Sitz in Luxemburg besteht und geschäftsleitenden Maßnahmen in
Luxemburg weder dargelegt noch nachgewiesen werden.
Aus Scheckeinreichungen und Kreditkartenabrechnungen des Generalbevollmächtigten der S. A. in Luxemburg lässt sich die dortige
Ausübung geschäftsleitender Maßnahmen nicht ableiten.
Der inländische Sitz der geschäftlichen Oberleitung rechtfertigt indessen noch nicht die Annahme, dass die S. A. im Inland
umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen ausgeführt hat.
Fundstelle(n): KAAAC-97508
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.04.2007 - 6 K 4637/03 K,G,U,AO
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