Passivlegitimation in Klageverfahren gegen den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater
Bei Vermögensverfall und Widerruf der Bestellung zum Steuerberater
Leitsatz
1. Die am in Kraft getretene Regelung des § 46 Abs. 4 StBerG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
über die Tätigkeit der Steuerberater vom , nach der die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter
durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen wird, hat nur Bedeutung für nach ihrem Inkrafttreten neu zu erlassende
Bescheide. Sie hat nicht zur Folge, dass die Steuerberaterkammer anstelle des Ministeriums der Finanzen als Beteiligte in
Verfahren eintritt, die der Überprüfung von vor dem erlassenen Verwaltungsakten dienen.
2. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG muss die Bestellung als Steuerberater widerrufen werden, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall
geraten ist. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Schuldner in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist,
die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
3. Um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, muss dargelegt werden, dass die finanziellen Verhältnisse des Schuldners geordnet
sind, zumindest aber in absehbarer Zeit geordnet werden können und der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Diese
Umstände muss der Schuldner vortragen, und zwar so umfassend, dass ein vollständiger Überblick über die wirtschaftliche Situation
des Schuldners verschafft wird.
4. Trotz Vermögensverfalls wäre die Bestellung des Klägers als Steuerberater nicht zu widerrufen, wenn durch den Vermögensverfall
die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet werden. Der Betroffene hat aber im einzelnen genau und überprüfbar darzulegen,
aus welchem Grunde in seinem konkreten Fall Interessen seiner Auftraggeber durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet sind.
5. Wird vorgetragen, der Steuerberater habe keinen Zugriff auf Mandantengelder, sei nicht zum Einzug von Mandantengeldern
berechtigt, verlange keine Vorschüsse und übe auch keine Treuhandtätigkeit oder sonstige Vermögensverwaltungen aus, so sind
diese Gesichtspunkte zumindest bei einem selbstständig tätigen Steuerberater allein nicht entscheidend, weil der Steuerberater
sein Verhalten gegenüber seinen Mandanten jederzeit ändern kann.
Fundstelle(n): RAAAC-97494
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.05.2001 - 1 K 3/00
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