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Einkünfte der Grenzpendler richten sich nach deutschem Recht
BFH entscheidet zur Einkünfteermittlung im Rahmen der Prüfung des § 1 Abs. 3 EStG
Der BFH hat mit seiner zu einer bisher umstrittenen Frage Stellung genommen: Unklar war, ob eine Steuerfreiheit nach ausländischem Recht bei der Ermittlung der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung fingiert unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 3 EStG – Grenzpendlerregelung) zu berücksichtigen ist. Er hat entschieden, dass die Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln sind, auch wenn die Einkünfte im ausländischen Wohnsitzstaat zum Teil steuerfrei behandelt werden. Das Urteil ist im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Meindl ( ) und im Hinblick auf die Neuregelung in § 1 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. des JStG 2008 von Bedeutung.
Zugrunde liegender Sachverhalt
Die Kläger waren verheiratet und wohnten in Kufstein/Österreich. Der Ehemann erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in München in Höhe von 25 000 €. Außerdem hatte er in Österreich noch sonstige Einkünfte in Höhe von 288 €. Die Ehefrau war in Österreich erwerbstätig. Dort erzielte sie nach einer Bescheinigung der Steuerbehörde Kufstein Einkünfte in Höhe von 12 697 €, die in Öst...