Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo ESt 34/2008

Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge

Kundeninformationen der Kreditinstitute wegen Einbehalt von Kapitalertragsteuer

Im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem informieren die Kreditinstitute ihre Kunden derzeit über die neuen gesetzlichen Regelungen. Hierbei werden bestimmte Daten oder Unterlagen seitens der Kreditinstitute angefordert:

1. Kirchensteuerzugehörigkeit

Nach § 51a EStG haben die Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, ob

  • sie die Kreditinstitute zur Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ermächtigen, oder

  • sie die Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben, damit die Kirchensteuer vom Finanzamt berechnet und erhoben werden kann.

Da die Kreditinstitute bisher über keine Daten zur Religionszugehörigkeit ihrer Kunden verfügen, werden die Kunden gebeten, die Religionszugehörigkeit mitzuteilen.

Eine Bescheinigung des Finanzamts ist hierzu nicht notwendig. Die Steuerpflichtigen können sich zwecks Kirchensteuereinbehalt im Rahmen der Kapitalertragsteuer direkt an ihr jeweiliges Kreditinstitut wenden.

2. Zuordnung der Kapitalerträge; Rechtsform

Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs gilt grds. nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Privatanlegern. Sind die Erträge einer anderen Einkunftsart zuzuordnen, werden diese wie bisher in der Veranlagung erfasst, auch wenn Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist.

Für den Abzug von Kapitalertragsteuer gelten personenbezogene Besonderheiten. So wird z.B. für bestimmte Kapitalerträge von Körperschaften und Personenunternehmen (natürliche Personen und Personengesellschaften) kein Steuerabzug vorgenommen. Die jeweilige Ausnahmeregelung beim Steuerabzug erfolgt entweder aufgrund

  • der Rechtsform (unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG),

  • einer Erklärung des Anlegers (Anlage 1) gegenüber dem Kreditinstitut (z.B. dass es sich um gewerbliche Einkünfte handelt) oder

  • einer Bescheinigung des Finanzamts (NV-Bescheinigung)

Einzelheiten ergeben sich aus den beigefügten Übersichten (Übersicht über den Steuerabzug bei Körperschaften (Anlage 2) und Übersicht über den Steuerabzug bei natürlichen Personen und Personengesellschaften/-gemeinschaften (Anlage 3)).

Hinweis:

Aufgrund von fehlerhaft gespeicherter Kundendaten bzw. der Vielzahl der versandten Anfragen, ist es möglich, dass einzelne Anleger eine Bescheinigung des Finanzamts vorlegen sollen, obwohl diese lediglich eine Erklärung gegenüber der Bank abgegeben müssten.

In diesen Fällen sollten Anleger auf die in der Anlage dargestellte zutreffende Verfahrensweise hingewiesen und an ihr Kreditinstitut verwiesen werden.

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Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo ESt 34/2008
Oberfinanzdirektion Rheinland v. - Kurzinfo ESt 51/2008

Fundstelle(n):
NAAAC-97251