FinMin Brandenburg - 31 - S 7105 - 2/07

Umsatzsteuer; Unternehmereigenschaft bei der Übernahme höchstpersönlicher Ämter durch Arbeitnehmer

Nach dem Ergebnis der Erörterung auf Bund-Länder-Ebene, ist ein angestellter Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter selbständig tätig. Zwischen ihm und der ihn anstellenden Kanzlei besteht keine Dienstleistungskommission.

Da allein der Insolvenzverwalter zur Leistung verpflichtet ist, sind auch ihm die Umsätze aus dieser Tätigkeit zuzurechnen. Dabei ist es unerheblich, wenn die Vergütungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten wurden und im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges unmittelbar auf das Konto des Arbeitgebers gelangen. Der Insolvenzverwalter erteilt die Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) im eigenen Namen und unter seiner persönlichen Steuernummer.

Ein weiterer Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft (Arbeitgeber) und dem als Insolvenzverwalter tätigem Arbeitnehmer, z.B. die Überlassung der Büroorganisation ist nicht anzunehmen. Diese Leistungsbeziehungen werden durch das Arbeitsverhältnis überlagert.

Sofern in der Vergangenheit davon ausgegangen wurde, dass die Kanzlei (Arbeitgeber) die Insolvenzverwaltung gegenüber dem Gemeinschuldner erbringt, sind bis zum verwirklichte Sachverhalte nicht aufzugreifen.

FinMin Brandenburg v. - 31 - S 7105 - 2/07

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
GAAAC-97249