Anrechenbarkeit von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit als freier Börsenmakler
Leitsatz
§ 36 Abs. 2 EStG in der für die Jahre 1989 und 1990 geltenden Fassung lässt die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nur dann zu, wenn sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfallen.
Sind in den für diese Jahre ergangenen Gewinnfeststellungsbescheiden Wertpapierstichtagsgeschäfte mit der Zielsetzung des
sog. Dividendenstrippings unter Hinweis auf § 42 AO unberücksichtigt geblieben und die hiergegen gerichteten Klagen im Revisionsverfahren
mangels Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Gewinnerhöhung als unzulässig verworfen worden, kann die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge
entgegen der Auffassung des , BFH/NV 2006, 1261) nicht im Abrechnungsverfahren erfolgen.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 593 Nr. 10 DAAAC-96667
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.06.2008 - 12 K 4046/06 AO
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