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Frühzeitige Erstellung des JA kann die Bonitätsbewertung erhöhen
Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht bzw. zu spät im Unternehmensregister veröffentlichen oder die Unterlagen nicht in Dateiform vorlegen, müssen mit Bußgeldern rechnen. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden nicht mehr wie bisher durch die Registergerichte, sondern durch das Bundesministerium für Justiz (BMJ) geahndet. Das Ministerium hat nach eigenen Angaben bereits damit begonnen, Bußgeldbescheide zu erstellen. Diese können zwischen 2.500 € und 25.000 € liegen (vgl. auch BBB 1/2008 S. 4).
Obwohl der Abschluss des laufenden Jahres i. d. R. mit fast einem Jahr Verzögerung im elektronischen Unternehmensregister eingestellt werden kann, sollten Ihre Mandanten den Jahresabschluss zumindest in den ersten Monaten des Jahres erstellen: Wenn sie die Abschl...