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Erstattungsanspruch bei zusammen veranlagten Eheleuten
Ständige Rechtsprechung gilt auch in Insolvenzfällen
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist im Allgemeinen anzunehmen, dass die Leistungen eines Ehegatten an das Finanzamt auch die Einkommensteuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen sollen, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen. Nach dem Urteil des gilt dies auch, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Erstattungsberechtigung bei Eheleuten
Nach § 37 Abs. 2 AO ist erstattungsberechtigt derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das ist derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er zum Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer der Fall ist. Auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehega...