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Kundeninformationen von Kreditinstituten wegen Religionszugehörigkeit
Nach § 51a EStG haben die Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, ob sie die Kreditinstitute zur Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ermächtigen, oder ob sie die Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben, damit die Kirchensteuer vom Finanzamt berechnet und erhoben werden kann. Da die Kreditinstitute bisher über keine Daten zur Religionszugehörigkeit ihrer Kunden verfügen, werden die Kunden gebeten, die Religionszugehörigkeit mitzuteilen. Eine Bescheinigung des Finanzamts ist hierzu nicht notwendig. Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs gilt grundsätzlich nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Privatanlegern. Sind die Erträge einer anderen Einkunftsart zuzuordnen, werden diese wie bisher in der Veranlagung erfasst, auch...