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Vollzogene Betriebsveräußerung kann nicht rückgängig gemacht werden
Eine Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung kann als tatsächlicher Vorgang nicht rückwirkend beseitigt werden; das gilt auch, wenn der Vertrag lediglich pro forma geschlossen worden sein sollte, um den „schädlichen Auswirkungen der öffentlichkeitswirksamem Verurteilung des Klägers” (mehrjährige Freiheitsstrafe) zu begegnen. Überträgt ein sich in Haft befindlicher Fuhrunternehmer in einem eindeutigen, keine Rückfalloptionen enthaltenden Vertrag sein Unternehmen im Ganzen gegen Zahlung eines bestimmten Betrags an seine Ehefrau, die das Unternehmen faktisch fortführt (Firmierung unter ihrem Namen, Erklärung eines Veräußerungsgewinns nach der späteren Liquidation des Unternehmens), steht der Annahme der Betriebsveräußerung i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht entgegen, dass sich der Unternehmer fünf Jahre später im Ra...