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Keine Rückstellung für Anpassung der EDV im Vorgriff auf Außenprüfung
Durch die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen” (GDPdU) wird das vom Steuerpflichtigen zu fordernde Verhalten weder inhaltlich noch zeitlich so hinreichend konkretisiert, dass es von einer „lnnenverpflichtung” eindeutig abgegrenzt werden könnte. Eine Nichtbeachtung der GDPdU ist darüber hinaus nicht sanktionsbewehrt. Eine bei Verletzung der sich aus ihnen ergebenden Grundsätze drohende Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann zwar einen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten, sie stellt aber keine Sanktion i. S. der BFH-Rechtsprechung dar. Ferner müssen die Erfordernisse nach den GDPdU erst zu dem ungewissen Ereignis des Beginns einer Betriebsprüfung erfüllt sein, so dass am Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Verursachung ebenso zu verneinen ist wie die ernsthafte Inanspruchnahme. Die geltend gemachte Anpassungsverpflichtung knüpft zwar an die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtung für die Geschäftsvorgänge eines abgelaufenen Jahres und damit an Vergangenes an, gem.