BFH Beschluss v. - V E 2/08

Beschluss der außerhalb der mündlichen Verhandlung ergeht, ist nicht unwirksam, wenn die übersandte Ausfertigung nicht die Originalunterschriften der Richter enthält

Gesetze: GKG § 66 Abs. 1, ZPO § 329

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen das Urteil des Sächsischen als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder sonst gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) —jetzt § 62 Abs. 4 FGO— hierzu befugten Vertreter eingelegt worden ist und zudem die Beschwerdefrist versäumt war. Die Kosten wurden der Kostenschuldnerin auferlegt. Der Beschluss ist ausweislich der Akten von drei Richtern unterzeichnet. Eine Ausfertigung wurde der Beschwerdeführerin mit Postzustellungsurkunde vom zugestellt.

Mit Kostenrechnung vom forderte die Kostenstelle des BFH unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 3 389 € eine Gebühr von 194 € bei der Kostenschuldnerin an.

Hiergegen hat die Kostenschuldnerin am ein Schreiben an den BFH gesandt, in dem die Kostenrechnung zurückgewiesen wird mit der Begründung, das „Urteil” sei in „keinster Weise” rechtskräftig. Es sei nichtig, weil es von keinem Richter mit vollem Namenszug unterzeichnet sei und deren Legitimation nicht nachgewiesen sei. Die Kostenschuldnerin sei nicht Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland, sondern des Deutschen Reiches und daher nicht der Gerichtsbarkeit des BFH unterworfen. Außerdem bitte sie um Übersendung des Friedensvertrages von Deutschland und die notariell beglaubigte Gründungsurkunde des Landes Sachsen.

Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel der Kostenschuldnerin hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als Erinnerung i.S. von § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszulegen, da die Kostenschuldnerin zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Kostenrechnung nicht akzeptiere und „mit sofortiger Wirkung” zurückweise.

2. Die Erinnerung ist zulässig, weil für ihre Einlegung beim BFH der Vertretungszwang nach § 62a FGO —jetzt § 62 Abs. 4 FGO— nicht besteht (, BFH/NV 2005, 717).

3. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

a) Im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 GKG werden nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Deshalb können mit der Erinnerung nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten, nicht jedoch gegen die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2003, 1084, m.w.N.). Anhaltspunkte gegen den Kostenansatz sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Die Erinnerung hat auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Soweit die Kostenschuldnerin vorträgt, der Senatsbeschluss wegen der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht wirksam geworden, weil die der Kostenschuldnerin übersandte Ausfertigung nicht die (Original-) Unterschriften der Richter enthalte, geht die Rüge fehl. Zwar werden Beschlüsse, die ein FG oder der BFH außerhalb der mündlichen Verhandlung erlässt, erst mit der Bekanntgabe gegenüber den Betroffenen wirksam, wobei eine formlose Mitteilung genügt, da durch den Beschluss keine Frist in Lauf gesetzt wird (§ 155 FGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung; , BFHE 175, 16, BStBl II 1994, 862). Bei der Bekanntgabe wird jedoch nicht das mit den Unterschriften der Richter versehene Original versandt, das bei den Akten verbleibt. Für die Bekanntgabe genügt vielmehr die Übersendung einer Ausfertigung, die die Übergabe einer beglaubigten Abschrift ersetzt (, BFH/NV 2003, 1203). Eine Ausfertigung ist der Kostenschuldnerin nach der Zustellungsurkunde vom zugestellt worden.

4. Das Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 40 Nr. 1
TAAAC-96345