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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 251/06

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a, AO § 14, AO § 65, AO § 68 Nr. 8

Umsatzsteuerpflicht von Tanzkursen eines gemeinnützigen Vereins

Leitsatz

  1. Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein veranstaltet und mit denen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, unterliegen nicht dem ermäßigten USt-Satz.

  2. Dienen die Tanzkurse überwiegend der Freizeitgestaltung der Teilnehmer, können die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins durch derartige Kurse nicht erreicht werden. Ein Zweckbetrieb nach § 65 AO ist nicht gegeben.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 299 Nr. 5
AAAAC-96159

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.06.2007 - 5 K 251/06

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