Voraussetzungen der erweiterten Kürzungsvorschrift gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Grundstücksunternehmen
Auswirkung von gewerblichem Grundstückshandel
Leitsatz
1. Die Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verlangt die Ausschließlichkeit der Grundstücksnutzung und
-verwaltung und lässt nur bestimmte und abschließend aufgezählte anderweitige Tätigkeiten zu.
2. Eine Ausnahme besteht für solche Nebentätigkeiten, die der Grundstücksnutzung und -verwaltung im eigenen Sinn dienen und
als „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen
werden” können.
3. Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten gehört,
schließt grundsätzlich selbst dann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags aus, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist;
dies gilt insbesonder beim Vorliegen des gewerblichen Grundstückshandels.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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