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FG München Urteil v. - 13 K 3694/05

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 S. 2GewStG § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 EStG § 15 Abs. 2EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

Voraussetzungen der erweiterten Kürzungsvorschrift gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Grundstücksunternehmen

Auswirkung von gewerblichem Grundstückshandel

Leitsatz

1. Die Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verlangt die Ausschließlichkeit der Grundstücksnutzung und -verwaltung und lässt nur bestimmte und abschließend aufgezählte anderweitige Tätigkeiten zu.

2. Eine Ausnahme besteht für solche Nebentätigkeiten, die der Grundstücksnutzung und -verwaltung im eigenen Sinn dienen und als „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden” können.

3. Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten gehört, schließt grundsätzlich selbst dann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags aus, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist; dies gilt insbesonder beim Vorliegen des gewerblichen Grundstückshandels.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GAAAC-96118

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FG München, Urteil v. 10.03.2008 - 13 K 3694/05

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