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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 5 K 89/22

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2

Einkommensteuer: Kein gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt und Fassadensanierung

Leitsatz

Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt mangels einer nachhaltigen Tätigkeit nicht vor, wenn lediglich ein Objekt (vorliegend ein Einzelhandels-Kaufhaus) angeschafft, die Fassade saniert und es anschließend veräußert wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Steuerpflichtige im Rahmen der Fassadensanierung keine Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht über das hinausgehen, was beim Bau eines jeden Gebäudes erforderlich ist.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 43
DStRE 2024 S. 89 Nr. 2
HAAAJ-35733

Preis:
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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 16.01.2023 - 5 K 89/22

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