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Dienstwagenbesteuerung für Pendler – Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung
Steuerberater Dieter Tannert, Unterschleißheim, Prozessvertreter
1. Der
Urteilsfall
Der BFH hatte jüngst
entschieden, dass für die Berechnung des geldwerten Vorteils für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen
ausschließlich die tatsächliche Nutzung
maßgebend ist und diese nicht nur durch ein Fahrtenbuch
bewiesen werden kann.
Im Urteilsfall hatte ein Pendler den Dienstwagen für 4 km Entfernung vom Wohnort zum Bahnhof benutzt und anschließend 100 km mit dem Zug zur Arbeitsstätte zurückgelegt. Die Finanzverwaltung legte für den geldwerten Vorteil die gesamte Entfernung von 104 Kilometer zugrunde und begründete dies mit H 8.1 LStH „Park and ride” zu § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.
Im Ergebnis ließ der BFH es zu, dass der Anscheinsbeweis der Nutzung des Dienstwagens für die gesamte Strecke durch die Vorlage einer Monatskarte widerlegt werden konnte, so dass der geldwerte Vorteil nur für vier Kilometer zu berechnen ist (vgl. ; ausführlich Tannert, BBK 19/2008 F. 5 S. 879, NWB HAAAC-91453=).
Das BMF hat jetzt einen Nichtanwendungserlass zu dieser für Pendler günstigen Rechtsprechung vorgelegt ( C 5 - S...