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Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Bemessungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend sind. Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater tatsächlich zugegangen ist; die gesetzliche Bekanntgabefiktion in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht maßgebend.