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Beratungshilfe für Privatinsolvenzverfahren durch Steuerberater
Wird einem Rechtssuchenden ausdrücklich ein Berechtigungsschein für „Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt” ausgestellt, kann diese damit auch nur von einem nach § 3 BerHG Befugten erbracht und gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden. Eine analoge Anwendung auf i. S. von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannte Stellen für Verbraucherinsolvenzverfahren kommt (mangels Regelungslücke) nicht in Betracht. Ein Steuerberater oder eine GbR mit einem Steuerberater steht weder einem Rechtsanwalt noch einer entsprechenden Rechtsanwaltsgesellschaft nach Maßgabe des § 1 RVG gleich, noch ist eine analoge Anwendung des § 5 RVG im Hinblick auf das Qualifikationsprofil eines Steuerberaters erforderlich.