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Überlassung von Sportanlagen als steuerpflichtige Leistung
Bei der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Schulträger handelt es sich – in Abgrenzung zu Dienstleistungen eines Sportanlagenbetreibers – nicht um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung, sondern um eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung, die im Wege der Aufteilung von der steuerpflichtigen Vermietung der als Betriebsvorrichtungen zu qualifizierenden Einrichtungsgegenstände zu trennen ist.