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„Abdeckrechnungen” bei der Haftung nach § 69 AO
In Kirchensteuer-Angelegenheiten ist der Finanzrechtsweg nicht eröffnet. Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO. Der GmbH-Geschäftsführer verletzt die ihm auferlegten steuerlichen Pflichten durch das Unterlassen der Anmeldung und Abführung der entstandenen Lohnsteuer-Abzugsbeträge entgegen § 41a Abs. 1 EStG. Verschleiert der GmbH-Geschäftsführer „Schwarzlohnzahlungen” durch sog. Abdeckrechnungen, sind die Haftungsvoraussetzungen nach § 69 AO erfüllt. Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das FG tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einem Strafurteil/Strafbefehl übernehmen darf.