Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wegzugsteuer verstößt nicht gegen Europa- oder Verfassungsrecht
Europarechtskonformer Zustand kann durch rückwirkende Korrektur hergestellt werden
Der BFH hat mit klargestellt, dass die Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG i. d. F. bis zur Änderung durch das SEStEG v. weder gegen das Gemeinschaftsrecht noch gegen Verfassungsrecht verstößt. Zugleich ist der Gesetzgeber nach Ansicht des BFH ermächtigt, durch eine rückwirkende Korrektur einen europarechtskonformen Zustand herzustellen, ohne dass hierdurch ein schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen verletzt wird.
Zugrunde liegender Sachverhalt
Die Antragsteller sind Eheleute und wurden im Streitjahr (2004) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ende 2004 verlegten sie ihren inländischen Wohnsitz nach Portugal. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt zu über 50 % an zwei inländischen GmbHs beteiligt und veräußerte seine Anteile im April 2005.
Das Finanzamt besteuerte den Verkehrswert der Anteile nach § 6 Abs. 1 AStG i. V. mit §§ 6 Abs. 5, 21 Abs. 13 Satz 2 AStG. Der BFH bestätigte im Verfahren auf einstweiligen S. 2Rechtsschutz diese Wegzugsteuer und lehnte die beantrage Aussetzung der Vollziehung ab.
Wegzug i. S. des § 6 Abs. 1 AStG
Im Streitfall waren die Voraussetzungen der Wegzugsteuer nach § 6 Abs. 1 AStG erfüllt. Danach ist bei einer natürlichen Person, die insgesamt zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbesch...