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Gewerbesteuer | Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft
Soweit § 36 Abs. 2 GewStG den § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts auch für die Erhebungszeiträume der Jahre 1991 bis 1998 für anwendbar erklärt und danach den gesetzlichen Regelungen der Mehrmütterorganschaft im Wege einer echten Rückwirkung auch für bereits abgeschlossene Erhebungszeiträume Geltung verschafft, hält die Vorschrift verfassungsrechtlicher Nachprüfung stand. Sie enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Der (BStBl 2006 II S. 546) verletzt, indem er diese Normen anwendet, die Beschwerdeführerinnen deshalb auch nicht in dem ihre wirtschaftliche Betätigung schützenden Prinzip des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG. Aus diesem Grund hat das BVerfG daher mit Besch...