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BFH 04.09.2008 VII B 239/07, NWB 47/2008 S. 371

Abgabenordnung | Aufrechnung gegen zur Insolvenzmasse gehörende Forderung

Ein Insolvenzgläubiger kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen Forderungen des Schuldners erklären, die zwar während des Insolvenzverfahrens begründet, jedoch nicht ermittelt wurden oder aus anderen Gründen nicht in die Schlussverteilung eingegangen sind und über die der Schuldner nunmehr wieder frei verfügen kann, da sie nicht mehr der Insolvenzbeschlagnahme unterliegen. Wird eine zur Insolvenzmasse gehörende Forderung des Schuldners erst nachträglich ermittelt, kann zwar eine Nachtragsverteilung auch dann angeordnet werden, wenn das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben worden ist. In diesem Fall tritt aber eine erneute Insolvenzbeschlagnahme bezüglich dieser Forderung erst mit dem Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung ein, dem keine Rückwirkung z...

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